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28 R 108/99d

1. LfgJuni 2001

Problem:

Einberufung der Hauptversammlung; Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Vorsitzenden der Hauptversammlung; Sicherungsübereignung; Namensaktie; Schiedsfähigkeit

Normen:

AktG: § 10, §§ 61 f, § 106; ZPO: §§ 577 ff

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs zugelassen

Datum, Geschäftszahl:

30. 06. 1999, 28 R 108/99d

Leitsatz

1. Da beim Sicherungseigentum das Vollrecht übertragen wird, ist der Sicherungseigentümer der Aktien in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

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