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28 R 210/05s

7. LfgSeptember 2009

Problem:

Mitwirkung von Prokuristen an Firmenbuchanmeldungen

Normen:

AktG: § 71; GenG: § 17; GmbHG: § 18; UGB: §§ 48 ff, § 125

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

21. 10. 2005, 28 R 210/05s

Leitsatz

1. Eine Mitwirkung von Prokuristen im Rahmen der gemischten Gesamtvertretung an Firmenbuchanmeldungen ist immer dann zulässig, wenn das Gesetz eine Anmeldung durch die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs bloß in vertretungsbefugter Anzahl ausreichen lässt.

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