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6 R 129/98b

1. LfgJuni 2001

Problem:

Erfüllung der Vorlagepflicht; Stichtag

Normen:

FBG: § 24; HGB: §§ 277 ff, § 283

Gericht:

OLG Linz, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs zugelassen

Datum, Geschäftszahl:

28. 09. 1998, 6 R 129/98b

Leitsatz

1. Durch Einreichung eines Jahresabschlusses mit einem nicht dem im Firmenbuch eingetragenen Stichtag entsprechenden Bilanzstichtag wird die Offenlegungspflicht verletzt.

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