VwGH zu Gemeindeaufgaben und Vorsteuerabzug: Das Ausrichten eines Stadtfestes (mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten) und die Errichtung eines Rad- und Wanderweges (mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten) führt nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art und zur Berechtigung der Gemeinde zum Vorsteuerabzug: „gelegentlich ausgeübte Tätigkeit“ keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art. 4 6. MWSt-RL
VwGH 19.04.2007 2004/15/0091
ÖStZB 2008/82

