Keine Rückwirkung bei Beschäftigungsvergütungen (zB auch Geschäftsführervergütungen) an wesentlich Beteiligte bei einer Einbringung: sie sind nicht den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zuzuordnen, sondern sie sind als verdeckte Gewinnausschüttungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen
UFS Graz 11.01.2007 RV/0618-G/02
Hirschler Klaus, Sulz Gottfried Maria, Oberkleiner Christian, UFS 86/2008

