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EStG 1988 § 27 Abs 1 Z 1

56. AuflDezember 2008

783
Keine Rückwirkung bei Beschäftigungsvergütungen (zB auch Geschäftsführervergütungen) an wesentlich Beteiligte bei einer Einbringung: sie sind nicht den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zuzuordnen, sondern sie sind als verdeckte Gewinnausschüttungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen

UFS Graz 11.01.2007 RV/0618-G/02
Hirschler Klaus, Sulz Gottfried Maria, Oberkleiner Christian, UFS 86/2008

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