Eine Gesamtschuld im Steuerrecht liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Abgabengesetz die Abgabe von mehreren Personen geschuldet wird. Die Gesamtschuldner sind Mitschuldner zur ungeteilten Hand (§ 6 BAO). Der Fiskus kann als Gläubiger grundsätzlich wählen, an welchem von mehreren Gesamtschuldnern er sich halten will. Er ist dabei jedoch an pflichtgemäßes Ermessen gebunden837.

