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3. Zurechnung im KStG

Bodis1. AuflMärz 2011

3.1 Allgemeines

Während die Einkommensteuer nur natürliche Personen erfasst, unterliegen der Körperschaftsteuer272272 KStG 1988 vom 07.07.1988, BGBl 1988/401., die ebenfalls als Subjekt- oder Personensteuer273273 Zur Zulässigkeit der Kategorisierung als Subjektsteuer siehe ausführlich Kapitel 3.2 - Charakter der Körperschaftsteuer - Ertrag- oder Einkommensteuer?. ausgestaltet ist, nur Körperschaften.274274 § 1 Abs 1 KStG. Aufgrund der gemeinsamen Geschichte275275 Vgl dazu ausführlich weiter unten Kapitel 3.2.2.1 - Historische Entwicklung des Körperschaftsteuergesetzes., der ähnlichen Struktur und vor allem aufgrund des gemeinsamen Einkommensbegriffes, das im Körperschaftsteuergesetz keine gesonderte Definition erhält, wird die Körperschaftsteuer auch als Einkommensteuer der Körperschaften bezeichnet.276276 Hohenwarter in Lang/Schuch/Staringer, KStG (2009) § 1 Rz 7. Das Körperschaftsteuerrecht wird teilweise auch als ein „Sondersteuerrecht“277277 Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 (11. Lfg Mai 2008) Einleitung Tz 42. der Körperschaften bezeichnet.278278 Zur historischen Entwicklung der Körperschaftsteuer siehe umfassend Rasenack, Die Theorie der Körperschaftsteuer (1974).

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