3.1 Allgemeines
Während die Einkommensteuer nur natürliche Personen erfasst, unterliegen der Körperschaftsteuer272, die ebenfalls als Subjekt- oder Personensteuer273 ausgestaltet ist, nur Körperschaften.274 Aufgrund der gemeinsamen Geschichte275, der ähnlichen Struktur und vor allem aufgrund des gemeinsamen Einkommensbegriffes, das im Körperschaftsteuergesetz keine gesonderte Definition erhält, wird die Körperschaftsteuer auch als Einkommensteuer der Körperschaften bezeichnet.276 Das Körperschaftsteuerrecht wird teilweise auch als ein „Sondersteuerrecht“277 der Körperschaften bezeichnet.278

