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7 Ob 195/11v

15. LfgJänner 2012

Personen-Versicherung

Branche

Unfall

Problem

Versicherungsfall

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

abgewiesen (LG Salzburg)

II. Instanz

bestätigt (OLG Linz)

OGH (30. 11. 11)

Revision zurückgewiesen

Sachverhalt

Der Kläger begehrte eine Versicherungsleistung wegen Invalidität. Er sei am 08.11.2004 beim Schließen eines Gehtores an der Türklinke hängen geblieben und habe sich dabei einen knöchernen Bandausriss am Daumengrundgelenk zugezogen, der eine Bewegungseinschränkung des Gelenkes zur Folge habe. Die Beklagte wendete ein, der behauptete Versicherungsfall liege nicht vor, der Kläger habe unterschiedliche Angaben zum Vorfall gemacht. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, der Kläger habe nicht den Beweis erbracht, dass die Daumenverletzung durch einen Unfall - insbesondere nicht durch den in der Klagserzählung geschilderten Unfall - entstanden sei und daher kein Versicherungsfall vorliege.

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