Branche | Kfz-Haftpflicht |
Problem | Aufklärungspflicht |
Kläger | Versicherer |
Beklagter | Versicherungsnehmer |
I. Instanz | abgewiesen (BG Vöcklabruck) |
II. Instanz | stattgegeben (LG Wels) |
OGH (17. 7. 96) | aufgehoben |
veröffentlicht in | VersRdSch 1997/438 |
Sachverhalt
Der Beklagte, der Schichtarbeiter ist, hatte am Tage vor dem Unfall bis etwa 22.00 Uhr gearbeitet. Von 23.30 Uhr bis etwa 02.15 Uhr hielt er sich in der Wohnung seiner Freundin auf. Ein Alkoholkonsum in dieser Zeit konnte nicht festgestellt werden.

