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7 Ob 2068/96

1. LfgOktober 1998

Branche

Kfz-Haftpflicht

Problem

Aufklärungspflicht

Kläger

Versicherer

Beklagter

Versicherungsnehmer

I. Instanz

abgewiesen (BG Vöcklabruck)

II. Instanz

stattgegeben (LG Wels)

OGH (17. 7. 96)

aufgehoben

veröffentlicht in

VersRdSch 1997/438

Sachverhalt

Der Beklagte, der Schichtarbeiter ist, hatte am Tage vor dem Unfall bis etwa 22.00 Uhr gearbeitet. Von 23.30 Uhr bis etwa 02.15 Uhr hielt er sich in der Wohnung seiner Freundin auf. Ein Alkoholkonsum in dieser Zeit konnte nicht festgestellt werden.

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