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6. Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er durch Alkoholisierung verursacht hat

Kollros/Gauss1. AuflJuli 2008

Grundsätzlich haftet jeder, der einem anderen einen Schaden schuldhaft und rechtswidrig zugefügt hat, für den Ersatz dieses Schadens (§§ 1295ff ABGB). Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) sieht allerdings eine Reihe von Begünstigungen für AN vor, die eine Abschwächung dieses Grundsatzes bewirken:

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