I. § 240 BAO im DBA-Kontext: Von den Problemen des Abs 3 hin zur Geburt des Abs 4
§ 240 Abs 4 BAO bietet die Möglichkeit für die Rückzahlung von in Österreich einbehaltenen Abzugsteuern, insoweit aufgrund eines DBA kein inländisches Besteuerungsrecht besteht. Diese Bestimmung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 20221 geschaffen. § 240 Abs 4 BAO ist mit 1. 1. 2023 in Kraft getreten und war erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2022 gestellt wurden.2

