In einem abgabenbehördlichen Verfahren bestand bisher die Problematik, dass bankspezifische Angaben des Abgabepflichtigen nicht überprüft werden konnten, weil das Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG zur Anwendung gelangte. Dadurch konnten beispielsweise Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzde<i>Drapela</i> in <i>Schuh/Macho/Kerstinger</i> (Hrsg), Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung (40. Lfg 2022) Kontenregister und Konteneinschau, Seite 1 Seite 1
likte oft nur schwer entdeckt und bewiesen werden. Mit dem BGBl I 2015/116 vom 14. 8. 2015 wurde durch das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) für die Abgabenbehörden des Bundes nunmehr die Berechtigung geschaffen, auf elektronischem Weg Auskünfte aus dem Kontenregister zu erhalten. Die Einrichtung des Kontenregisters soll dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der Erhebung der Abgaben des Bundes dienen und stellt im Vergleich zur bisher in anderen Verfahren vorgesehenen Verbandsabfrage (ob eine Person Konten bei einem Kreditinstitut hat), die an knapp 800 Kreditinstitute in Österreich geschickt wurde, ein weitaus gelinderes Mittel im Sinne des Datenschutzes dar.