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Kontenregister und Konteneinschau (Drapela)

Drapela40. LfgNovember 2022

1. Einrichtung des Kontenregisters

In einem abgabenbehördlichen Verfahren bestand bisher die Problematik, dass bankspezifische Angaben des Abgabepflichtigen nicht überprüft werden konnten, weil das Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG zur Anwendung gelangte. Dadurch konnten beispielsweise Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzde

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likte oft nur schwer entdeckt und bewiesen werden.11Vgl ErläutRV 685 25. GP Vorblatt 2. Mit dem BGBl I 2015/116 vom 14. 8. 2015 wurde durch das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) für die Abgabenbehörden des Bundes22Vgl § 38 Abs 2 Z 11 BWG. nunmehr die Berechtigung geschaffen, auf elektronischem Weg Auskünfte aus dem Kontenregister zu erhalten. Die Einrichtung des Kontenregisters soll dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der Erhebung der Abgaben des Bundes dienen und stellt im Vergleich zur bisher in anderen Verfahren vorgesehenen Verbandsabfrage (ob eine Person Konten bei einem Kreditinstitut hat), die an knapp 800 Kreditinstitute in Österreich geschickt wurde, ein weitaus gelinderes Mittel im Sinne des Datenschutzes dar.33Vgl ErläutRV 685 25. GP 3.

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