Nach § 147 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde "bei Abgabepflichtigen, die gem §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden; sie kann ferner alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind (Buch- und Betriebsprüfung)". Ferner ermächtigt § 151 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde, auch "bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen zu prüfen sowie hiebei alle Umstände festzustellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind". Diese Feststellung der Umstände umfaßt auch das System und die Art der Buchführung, womit eindeutig die Rechtsgrundlage zur "näheren" Prüfung einer EDV-Buchführung gegeben ist. Es verbleibt damit die Frage nach der Durchführung derartiger Prüfungen, in der Regel in Form einer Systemprüfung.

