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Wiederaufnahme - Verbot der Wiederholung von Ermittlungen - § 306 BAO (Watzinger)

Watzinger18. LfgMai 2008

1. Gesetzestext

§ 306 BAO idF BGBl Nr vor 1990:

Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.

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