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Wiederaufnahme – Verjährung – § 304 BAO (Watzinger)

Watzinger27. LfgJuni 2014

1. Gesetzestext

§ 304 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14:

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagrafen

§ 4 BAO

Entstehung des Abgabenanspruches

§§ 207 ff BAO

Verjährung

§ 303 BAO

Wiederaufnahme

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