1. Gesetzestext
§ 304 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14:
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
2. Fundstellen
2.1. Bezugsparagrafen
§ 4 BAO | Entstehung des Abgabenanspruches |
§§ 207 ff BAO | Verjährung |
§ 303 BAO | Wiederaufnahme |

