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Bescheidänderung wegen rückwirkender Ereignisse – § 295a BAO (Watzinger)

Watzinger27. LfgJuni 2014

1. Gesetzestext

§ 295a BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14:

(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

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