vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Klaglosstellung – § 289 BAO (Schmied)

Schmied41. LfgApril 2023

1. Gesetzestext

§ 289 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar

wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!