§ 289 BAO idF BGBl I 2013/14:
(1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder