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Säumnisbeschwerde – § 285 BAO (Katzmayr)

Katzmayr39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 285 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörden;

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