vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde – § 254 BAO (Eigentler)

Eigentler37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 254 BAO idF BGBl I 2013/14:

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!