Eigentler37. LfgJuni 2021
§ 254 BAO idF BGBl I 2013/14:
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.