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Feststellungsbescheid – §§ 185, 190 und 192 BAO (Klausner)

Klausner43. LfgJuni 2024

1. Gesetzestext

§ 185 BAO BGBl 1961/194 idF BGBl I 2014/13:

Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

§ 190 BAO BGBl 1961/194 idF BGBl I 2014/13:

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