1. Gesetzestext
§ 171 Abs 1 lit c BAO idF BGBl I Nr 20/2009
(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
