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Beweismittel im Abgabenverfahren – § 166 BAO (Katzmayr)

Katzmayr41. LfgApril 2023

1. Gesetzestext

§ 166 BAO idF BGBl 1961/194:

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagrafen

§ 168 BAO

Urkunden

§ 169 BAO

Zeugen

§ 177 BAO

Sachverständige

§ 182 BAO

Augenschein

§ 183 BAO

Beweisaufnahme

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