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Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung – § 153l BAO (Zechner)

Zechner46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 153l BAO idF BGBl I 56/2024

(1) Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.

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