Zechner46. LfgNovember 2025
§ 153l BAO idF BGBl I 56/2024
(1) Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.