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Umfang der begleitenden Kontrolle – § 153e BAO (Hofstätter)

Hofstätter38. LfgDezember 2021

1. Gesetzestext

§ 153e BAO idF BGBl I 2019/104:

(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.

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