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Registrierkassenpflicht – § 131b BAO (Bauer)

Bauer31. LfgJuni 2016

1. Gesetzestext

§ 131b BAO:

§ 131b (1)

Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

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