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Auskunftsbescheid - § 118 BAO (Staudinger)

Staudinger24. LfgMärz 2012

1. Gesetzestext

§ 118 BAO idF BGBl I Nr 111/2010:

(1) Das Finanzamt (Abs 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

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