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Amtswegige Wahrheitsermittlung, Parteiengehör – § 115 BAO (Eigentler)

Eigentler41. LfgApril 2023

1. Gesetzestext

§ 115 BAO idF BGBl I 2017/136:

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

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