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Legalitätsprinzip – § 114 BAO (Gebetsroither)

Gebetsroither29. LfgJuni 2015

1. Gesetzestext

§ 114 BAO BGBl 1961/194:

§ 114 Abs 1 Satz 1: Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.

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