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Bescheid - § 92-93 BAO (Watzinger)

Watzinger22. LfgMärz 2010

1. Gesetzestext

§ 92 BAO idF BGBl 194/1961

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

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