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Übertragung der Zuständigkeit - § 57 BAO (Eigentler)

Eigentler39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 57 BAO idF BGBl I 2019/104:

(1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

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