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2. Ersitzung durch Gemeinde

Kind1. AuflMärz 2008

Gemeindeangehörige und/oder Touristen können erkennbare Boten des Besitzwillens der Gemeinde bei der Ersitzung eines Wegerechts sein. Die „Notwendigkeit“ eines Weges für die Gemeinde ist durch einen über bloße Bequemlichkeit oder Wegeabkürzung hinausreichenden Vorteil begründet.

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