Die im räumlichen Entwicklungskonzept festgelegte Absicht, das Seeufer von jeder Bebauung freizuhalten, rechtfertigt die Versagung einer Ausnahme nach § 24 Abs 3 Slbg ROG.
Die im räumlichen Entwicklungskonzept festgelegte Absicht, das Seeufer von jeder Bebauung freizuhalten, rechtfertigt die Versagung einer Ausnahme nach § 24 Abs 3 Slbg ROG.
