Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Nach § 31 Abs 6 Oö BauO 1994 ist nur die Zulässigkeit einer Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie zu beurteilen. Welche Widmung Nachbargrundstücke aufweisen, ist ohne Relevanz.

