In der Richtlinie über öffentliche Dienstleistungsaufträge 92/50/EWG sind abschließend die Gründe für einen Ausschluss eines Dienstleisters von einer öffentlichen Ausschreibung aufgezählt. In der vorliegenden Grundsatzentscheidung hat der EuGH die Voraussetzungen näher präzisiert, unter denen ein Dienstleister, der die Sozialbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht gezahlt hat, vom Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden kann.

