Eine Wertminderung liegt vor, wenn der Buchwert eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Der Nutzungswert ist definiert als Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung sowie dem Abgang am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden. IAS 36.30 zählt verschiedene Elemente auf, die bei Ermittlung des Nutzungswertes zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird auf die Wahl des Abzinsungssatzes eingegangen. IAS 36.55 spezifiziert, dass dieser ein Zinssatz vor Steuern sein muss, welcher die Einschätzungen des Marktes in Bezug auf den Zeitwert des Geldes und das spezifische Risiko des Vermögenswertes widerspiegelt. Ist ein marktbestimmter Zinssatz für den spezifischen Vermögenswert nicht verfügbar, hat das Unternehmen einen Ersatzwert zu ermitteln. Ausgangsbasis für diesen Ersatzwert können die eigenen gewichteten Kapitalkosten des Unternehmens, die Grenzfremdkapitalzinsen des Unternehmens sowie sonstige marktbezogene Fremdkapitalzinsen sein. Die Ausgangsbasis ist um die spezifischen Risiken, die mit dem jeweiligen Vermögenswert verbunden sind, zu adaptieren.

