Gem. den Vorschriften in IAS 1 zählt zu den Mindestangaben in der Bilanz der Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente. Eine Definition dieser Bezeichnung erfolgt in IAS 7.6-9, wonach Zahlungsmittel Barmittel und Sichteinlagen umfassen. Zahlungsmitteläquivalente sind hingegen kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und keinen wesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Für die in Österreich geläufige Bezeichnung der Bilanzposition „Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten“ gibt das österreichische Recht keine explizite Definition vor. Aufgrund der strengen Definition in IAS 7 ergeben sich hieraus in der Praxis oft Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich auch in der unterschiedlichen Bezeichnung der Position zeigen:

