Kurt Schweighart
Inkrafttreten: IAS 28 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2005 beginnen, anzuwenden.
1. Anwendungsbereich und Definitionen
1.1 Anwendungsbereich
IAS 28 (Investments in Associates) ist bei der Bilanzierung von Anteilen, bei denen ein Anteilseigner maßgeblichen Einfluss aber keine Kontrolle oder gemeinschaftliche Führung hat, außer für Anteile, die von Wagniskapital-Gesellschaften (Venture Capital Organisations), Investmentfonds, Unit Trusts oder ähnlichen Unternehmen, die entweder freiwillig oder auf Grund von Vorschriften gehalten und nach IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten bilanziert werden, anzuwenden. In Übereinstimmung mit IAS 39 sind solche Anteile mit ihrem beizulegenden Wert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes erfolgswirksam zu erfassen [IAS 28.1].

