A. Hintergrund
Nachdem bereits auf der Grundlage von Vorarbeiten verschiedener internationaler Organisationen1 im „Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“2 ein Tätigwerden auf dem Gebiet der unbaren Zahlungsmittel gefordert worden war, sah sich die Europäische Kommission zu einer umfassenden Regelung veranlasst.3 Zunächst nahm die Kommission im Juli 1998 die Mitteilung „Rahmenregelung zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln“4 an5 und übermittelte diese dem Europäischen Parlament und dem Rat.6 Da jedoch durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam das angestrebte Rechtsinstrument der Gemeinsamen Maßnahme durch jenes des Rahmenbeschlusses ersetzt wurde, kam es im September 1999 zur Vorlage eines Vorschlages7 „für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln“.8 Am 28. Mai 2001 erließ schließlich der Rat der Europäischen Union - getragen von der Zielsetzung, dass Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit allen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als strafbare Handlungen gelten und in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden - den „Rahmenbeschluss des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“, der schließlich am 2. Juni 2001 in Kraft trat.9 Dies verpflichtete nunmehr die nationalen Gesetzgeber gemäß Art 34 Abs 2 lit b EUV dazu, die im Rahmenbeschluss getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen, eine Verpflichtung, der der österreichische Gesetzgeber im StRÄG 200410 mit den neu geschaffenen §§ 241a ff StGB entsprochen hat. Damit verfügt die österreichische Rechtsordnung seit 01. 05. 2004 erstmals über ein einheitliches Regelungssystem zur Ahndung von missbräuchlichen Handlungen gegen unbare Zahlungsmittel.11

