vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Grundlagen

Sikora1. AuflJuni 2008

A. Hintergrund

Nachdem bereits auf der Grundlage von Vorarbeiten verschiedener internationaler Organisationen11 ZB Europarat, G8, OECD, Interpol und die VN. im „Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“22 Vgl ABl C 251/1 vom 15. 08. 1997, Teil II, Politische Leitlinien, Unterpunkt 15, sowie Teil III, Kapitel III, Unterpunkt 18, insb lit d des Aktionsplanes. ein Tätigwerden auf dem Gebiet der unbaren Zahlungsmittel gefordert worden war, sah sich die Europäische Kommission zu einer umfassenden Regelung veranlasst.33 Vgl ABl L 149/1 vom 02. 06. 2001, ErwG 3. Zunächst nahm die Kommission im Juli 1998 die Mitteilung „Rahmenregelung zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln“44 Vgl Rahmenregelung zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (KOM (98) 395). an55 Vgl ABl C 376 E/20 vom 28. 12. 1999, ErwG 6. und übermittelte diese dem Europäischen Parlament und dem Rat.66 Vgl Gasòliba i Böhm, Entwurf einer Stellungnahme, 3. Da jedoch durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam das angestrebte Rechtsinstrument der Gemeinsamen Maßnahme durch jenes des Rahmenbeschlusses ersetzt wurde, kam es im September 1999 zur Vorlage eines Vorschlages77 Vgl ABl C 376 E/20 vom 28. 12. 1999 = Kom (1999) 438. „für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln“.88 Vgl Gasòliba i Böhm, Entwurf einer Stellungnahme, 3. Am 28. Mai 2001 erließ schließlich der Rat der Europäischen Union - getragen von der Zielsetzung, dass Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit allen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als strafbare Handlungen gelten und in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden - den „Rahmenbeschluss des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“, der schließlich am 2. Juni 2001 in Kraft trat.99 Vgl ABl L 149/1 ff vom 02. 06. 2001. Dies verpflichtete nunmehr die nationalen Gesetzgeber gemäß Art 34 Abs 2 lit b EUV dazu, die im Rahmenbeschluss getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen, eine Verpflichtung, der der österreichische Gesetzgeber im StRÄG 20041010 BGBl I 15/2004. mit den neu geschaffenen §§ 241a ff StGB entsprochen hat. Damit verfügt die österreichische Rechtsordnung seit 01. 05. 2004 erstmals über ein einheitliches Regelungssystem zur Ahndung von missbräuchlichen Handlungen gegen unbare Zahlungsmittel.1111 Die zuvor maßgebliche Rechtslage (mit der Subsumierung unbarer Zahlungsmittel unter den Urkunden- und/oder Wertträgerbegriff oder auch unter keine der beiden genannten Kategorien sowie mit der Subsumtion unter die allgemeinen Straftatbestände der Urkundendelikte, Diebstahl oder auch Betrug) war im Ergebnis nicht bloß uneinheitlich, sondern in Bezug auf Zahlungskarten ohne Urkundenqualität auch unzureichend. Daher forderte ein Teil der Lehre bereits vor dem EU-Rahmenbeschluss einen spezifischen Schutz für Zahlungskarten (vgl etwa K/Sch, BT III (1999), § 223 Rz 6 u Vorbem §§ 232 ff Rz 29 f (jeweils mit Beschränkung auf Kredit- und Bankomatkarten); vgl ferner auch Kienapfel, WK2, Vorbem §§ 223 ff Rz 37; Schroll, WK2, Vorbem §§ 232 - 241 Rz 19; vgl auch Bichler/Bödenauer, ÖBA 1996, 681 ff; vgl im Übrigen schon Bichler, ÖBA 1986, 606).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!