Die grundsätzliche Notwendigkeit subjektiver Rechtfertigungselemente ergibt sich aus der heute herrschenden personalen Unrechtslehre. Während der Erfolgsunwert durch das Vorliegen der objektiven Rechtfertigungslage kompensiert wird, muss der verbleibende Handlungsunwert durch einen Handlungswert kompensiert werden, der im subjektiven Rechtfertigungselement besteht. Auch aus dem Wortlaut der Rechtfertigungsgründe lassen sich subjektive Erfordernisse ableiten, wie etwa aus dem Begriff „Verteidigung“ in § 3 StGB.

