Bereits im Zuge der Bearbeitung meines ersten Werkes „Haftrecht - Freiheitsentzug im Strafverfahren“ (2009) stellte ich fest, dass der Themenbereich der Festnahme durch die Kriminalpolizei „von sich aus“ (so die Terminologie des § 171 Abs 2 bzw § 172 Abs 2 StPO) in der Wissenschaft bislang keiner umfassenden monographischen Erörterung unterzogen wurde. Dies überraschte mich, weil das Instrument der polizeiautonomen Festnahme nach meiner eigenen beruflichen Erfahrung in der Praxis überaus häufig zur Anwendung gelangt, mitunter aber auch von den handelnden Organen der Kriminalpolizei fehlerhaft vollzogen wird. Einer im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstellten Studie (PEUS) zufolge erfolgen 78 % aller Festnahmen durch die Kriminalpolizei von sich aus, lediglich 14,5 % auf Anordnung der Staatsanwaltschaft nach eingeholter gerichtlicher Bewilligung. Die restlichen 7,5 % machen interessanterweise (gesetzlich gar nicht mögliche) Festnahmen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug aus. Aus diesen Zahlen spiegelt sich die enorme praktische Bedeutung dieses Instituts wider.

