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IX. Fazit

Demmelbauer1. AuflAugust 2011

Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist eine sehr dynamische Materie. Dieser Umstand wird durch die neuen Beschlüsse für Europol, Eurojust und das Justizielle Netz noch verdeutlicht. Während in vielen Europäischen Staaten diese neuen Beschlüsse zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden noch gar nicht vollständig umgesetzt sind, wurden durch den Vertrag von Lissabon bereits wieder neue primärrechtliche Rechtsgrundlagen für Europol und Eurojust geschaffen, die eine Etablierung dieser Institutionen mittels Verordnung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorsehen.496496 Art 85 und 88 AEUV. Anders als die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft bedarf die Regelung dieser beiden Institutionen daher künftig keiner Einstimmigkeit mehr. Durch die Einbeziehung der ehemals dritten Säule in der Rechtsbereich der EU (Unionsrecht) und das damit verbundene Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip ist meines Erachtens die wichtigste Neuerung in diesem Politikbereich eingetreten.

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