Alljährlich sind von der General1- oder Hauptversammlung2 einer Kapitalgesellschaft, von der Vollversammlung3 eines Vereines, von der Generalversammlung4 einer Genossenschaft, sogar vom Stiftungsrat5 des Österreichischen Rundfunks Entlastungsbeschlüsse zu fassen. Die Notwendigkeit der Entlastung bestimmter Organe und deren häufiges Auftreten zeigt ihre nicht unbedeutende Relevanz für eine große Anzahl Rechtsunterworfener.

