9.1. Fragestellung
Verhandlungen über formgebundene Verträge können ebenso wie Verhandlungen über formfreie Verträge scheitern: Ein Verhandlungspartner erweckt den Eindruck, dass er den formgebundenen Vertrag mit Sicherheit in Zukunft abschließen wird, so dass sein Gegenüber im Vertrauen auf den Vertragsabschluss bereits disponiert. Die Parteien haben allerdings zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen geäußert. Demzufolge geht es nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein formwidriges Geschäft ausnahmsweise als gültig betrachtet wird oder unter welchen Voraussetzungen ein Vertragspartner seinem Gegenüber jenen Schaden ersetzen muss, den es im Vertrauen auf die Gültigkeit eines formwidrigen Geschäftes erlitten hat. Es muss also nicht Vertrauen darauf beurteilt werden, dass ein bereits erfolgter Vertragsabschluss gesetzlichen oder gewillkürten Formerfordernissen genügt, sondern Vertrauen darauf, dass ein formgebundener Vertrag in Zukunft abgeschlossen werden wird.729

