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II. Kapitel - Das Besuchsrecht zwischen Kind und Eltern

Jausovec1. AuflFebruar 2009

1. Grundsatznorm zum Besuchsrecht

Das Besuchsrecht zwischen Kind und Eltern ist sowohl in der österreichischen als auch in der deutschen Rechtsordnung verankert. So bestimmt der österreichische § 148 Abs 1 ABGB, dass das minderjährige Kind und der mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil das Recht haben, miteinander persönlich zu verkehren. Das deutsche Pendant, § 1684 Abs 1 BGB176176 § 1684 BGB lautet vollständig: „Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.“
, normiert: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Während sich das österreichische Recht mit dieser Bestimmung allein begnügt, geht die deutsche Rechtsordnung darüber hinaus und normiert eine Grundsatznorm zum Umgang. Diese findet sich am Anfang des Fünften Titels des BGB im Absatz 3 der Generalnorm zur elterlichen Sorge, § 1626. Programmatisch wird hier als allgemeiner Grundsatz Folgendes festgelegt: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“ Obwohl der durch das KindRG neu eingefügte § 1626 Abs 3 BGB weder eigene Rechte des Kindes, der Eltern oder anderer Bezugspersonen begründet - diese ergeben sich ausschließlich aus §§ 1684 f BGB177177 BT-Drucks 13/4899, 93; OLG Bamberg 29.1.1999 FamRZ 1999, 810 = NJW-RR 1999, 804 = DAVorm 1999, 526 = KindPrax 1999, 203 = FamRZ 2000, 44; OLG Zweibrücken 22.3.1999 FamRZ 1999, 1161 = MDR 1999, 1070; Rauscher in Staudinger, BGB IV Neubearb 2006 § 1684 Rz 5; Peschel-Gutzeit in Staudinger (Hrsg), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. IV Familienrecht Elterliche Sorge 1 - Inhaberschaft und Inhalt Neubearbeitung (2007) § 1626 Rz 124; Huber in Säcker/Rixecker (Hrsg), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. VIII Familienrecht II5 (2008) § 1626 Rz 67; Diederichsen in Palandt (Hrsg), Bürgerliches Gesetzbuch68 (2009) § 1626 Rz 23. - noch Sanktionen bzw Rechtsfolgen enthält, stellt er mehr als einen bloßen Programmsatz dar. Vielmehr ist der in ihm enthaltene Grundsatz bei Bestimmungen, in denen das Kindeswohl eine entscheidende Bedeutung besitzt, zu berücksichtigen. Damit wird zB klargestellt, dass eine Vereitelung des Umgangs in besonderen Fällen zu gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge führen kann.178178 BT-Drucks 13/4899, 93; Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB IV Neubearb 2007 § 1626 Rz 124 f; Huber in Säcker/Rixecker, MünchKomm VIII5 § 1626 Rz 67 ff; Veit in Bamberger/Roth (Hrsg), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch III2 (2008) § 1626 Rz 33. § 1626 Abs 3 BGB soll also ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Umgang nicht lediglich im Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gewährt wird, sondern insbesondere (auch) dem Interesse des Kindes und seiner Entwicklung dient, der Umgang demgemäß ein Pflicht-Recht der Eltern ist.179179 BT-Drucks 13/4899, 68; Rauscher, Das Umgangsrecht im Kindschaftsrechtsreformgesetz, FamRZ 1998, 329 (331); Huber in Säcker/Rixecker, MünchKomm VIII5 § 1626 Rz 69; Veit in Bamberger/Roth, BGB III2 § 1626 Rz 33.

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