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I. Einführung und Problemstellung

Foerster1. AuflSeptember 2006

1. „Miete“ und „Pacht“

Das ABGB definiert in § 1090 zunächst den Begriff des Bestandvertrages:11 Im Gegensatz dazu werden die Begriffe Miete und Pacht in anderen Gesetzen ohne nähere Begriffsbestimmung verwendet. So setzen zB das MRG und das Sportstättenschutzgesetz den Begriff der Miete voraus. Ebenso setzen das Kleingartengesetz und das Landpachtgesetz den Begriff der Pacht voraus. Die ZPO setzt sowohl den Begriff der Miete, als auch jenen der Pacht und des Bestandvertrages voraus.

„§ 1090. Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.“

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