5.1. Unterhaltshöhe
5.1.1. Prozentsatzmethode
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist vom Gericht für jeden Einzelfall zu bemessen.680 Welche Parameter dabei zu berücksichtigen sind, wird im Gesetz nur vage (durch allgemeine gesetzliche Rahmenbegriffe wie „Lebensverhältnisse“, „angemessener Unterhalt“, „Beitrag nach Kräften“) umschrieben. Konkrete Aussagen über die Höhe der einzelnen in Abs 2 des § 94 normierten Unterhaltsansprüche lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.681 Aus diesem Grund wurde von der Rsp682 die sog „Prozentsatz/wertmethode“ entwickelt. Entsprechend dieser Methode haben die Gerichte in ihrer Spruchpraxis im Interesse der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle sowie aus Praktikabilitätsgründen683 Prozentsätze der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Entscheidungshilfe herausgearbeitet.684 Pichler685 spricht dabei von einer „generalisierenden Regel“, welche für durchschnittliche, gleich gelagerte Fälle (dh bei durchschnittlichem Einkommen und bei Fehlen besonderer Umstände)686 Geltung haben soll. Die Prozentsätze sollen dem Richter als „Orientierungshilfe“687 dienen, wobei anzumerken ist, dass die Unterhaltsbemessung jedenfalls an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Demnach sind die von der Rsp entwickelten Prozentsätze im Ergebnis nicht bindend.688 Liegen besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände vor, so können im Einzelfall in concreto durchaus – in Abweichung von der Prozentsatzmethode – höhere (so zB bei krankheitsbedingtem Sonderbedarf,689 bei außerordentlich hohen Wohnkosten)690 oder niedrigere (beispielsweise zur Erreichung des Existenzminimums)691 Unterhaltsansprüche herauskommen.692 Daraus folgt, dass in Fällen außerhalb der üblichen und durchschnittlichen Bandbreite den Prozentwerten sowie dem darauf basierenden Ergebnis der Unterhaltsbemessung nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt.693 Somit kann gesagt werden, dass die Prozentsätze lediglich einen Anhaltspunkt für die Unterhaltshöhe bilden.

