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5. UNTERHALTSBEMESSUNG

1. AuflMai 2007

5.1. Unterhaltshöhe

5.1.1. Prozentsatzmethode

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist vom Gericht für jeden Einzelfall zu bemessen.680680 Schwimann/Ferrari in Schwimann/Verschraegen, ABGB I³ § 94 Rz 22: „Individualentscheidung“; vgl die „Checkliste“ zu den wichtigsten Bestandteilen der Unterhaltsbemessungsgrundlage: Torgersen-Gebetsroiter, Unterhaltsbemessung – wichtige Faktoren, EF-Z 2007/6 (37). Welche Parameter dabei zu berücksichtigen sind, wird im Gesetz nur vage (durch allgemeine gesetzliche Rahmenbegriffe wie „Lebensverhältnisse“, „angemessener Unterhalt“, „Beitrag nach Kräften“) umschrieben. Konkrete Aussagen über die Höhe der einzelnen in Abs 2 des § 94 normierten Unterhaltsansprüche lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.681681 OGH 1 Ob 108/01s, EFSlg 95.276 = JBl 2002, 449 (Kerschner); 5 Ob 183/02a, EFSlg 100.954; 9 Ob 99/03d, EFSlg 103.215. Aus diesem Grund wurde von der Rsp682682 Hopf/Kathrein, Eherecht² § 94 Anm 35; OGH 3 Ob 2/98k, EFSlg 90.366. die sog „Prozentsatz/wertmethode“ entwickelt. Entsprechend dieser Methode haben die Gerichte in ihrer Spruchpraxis im Interesse der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle sowie aus Praktikabilitätsgründen683683 Schwimann/Ferrari in Schwimann/Verschraegen, ABGB I³ § 94 Rz 22. Prozentsätze der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Entscheidungshilfe herausgearbeitet.684684 OGH 8 Ob 635/90, SZ 64/135 = NZ 1992, 151 = RZ 1992/49 (125); 4 Ob 506/92, EFSlg 70.059 = ÖA 1992, 160; 1 Ob 108/01s, EFSlg 95.276 = JBl 2002, 449 (Kerschner); 9 Ob 94/03v, EFSlg 106.962; 7 Ob 170/06k, iFamZ 2007/48 (90). Pichler685685 In Rummel, ABGB I³ § 94 Rz 3a; vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 636 Anm 2; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 131. spricht dabei von einer „generalisierenden Regel“, welche für durchschnittliche, gleich gelagerte Fälle (dh bei durchschnittlichem Einkommen und bei Fehlen besonderer Umstände)686686 Schwimann/Ferrari in Schwimann/Verschraegen, ABGB I³ § 94 Rz 22. Geltung haben soll. Die Prozentsätze sollen dem Richter als „Orientierungshilfe687687 St Rsp OGH 1 Ob 108/01s, EFSlg 95.276 = JBl 2002, 449 (Kerschner); 9 Ob 99/03d, EFSlg 103.215; LG Linz 15 R 25/05k, EFSlg 110.097. dienen, wobei anzumerken ist, dass die Unterhaltsbemessung jedenfalls an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Demnach sind die von der Rsp entwickelten Prozentsätze im Ergebnis nicht bindend.688688 Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 131; Koch in KBB² § 94 Rz 18. Liegen besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände vor, so können im Einzelfall in concreto durchaus – in Abweichung von der Prozentsatzmethode – höhere (so zB bei krankheitsbedingtem Sonderbedarf,689689 OGH 8 Ob 503/94, RZ 1995/77 (254): Behandlungs- und Pflegeheimkosten; 3 Ob 144/99v, EFSlg 93.836: Kosten für Psychotherapie, für homöopathische Medikamente; ebenso LGZ Wien 42 R 606/03h, EFSlg 103.144. bei außerordentlich hohen Wohnkosten)690690 Oder bei anderen „außerordentlichen Gegebenheiten“ – so Hopf/Kathrein, Eherecht² § 94 Anm 35 mwN. oder niedrigere (beispielsweise zur Erreichung des Existenzminimums)691691 OGH 1 Ob 226/99p, EFSlg 91.236; 3 Ob 144/99v, EFSlg 93.832; siehe auch bei Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 84 (Tabelle 10) und 132. Unterhaltsansprüche herauskommen.692692 Schwimann/Ferrari in Schwimann/Verschraegen, ABGB I³ § 94 Rz 23; jüngst OGH 7 Ob 191/05x, EFSlg 110.098 = iFamZ 2006/21 = Zak 2006/191. Daraus folgt, dass in Fällen außerhalb der üblichen und durchschnittlichen Bandbreite den Prozentwerten sowie dem darauf basierenden Ergebnis der Unterhaltsbemessung nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt.693693 Vgl LGZ Wien 44 R 319/00p, EFSlg 91.869. Somit kann gesagt werden, dass die Prozentsätze lediglich einen Anhaltspunkt für die Unterhaltshöhe bilden.

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