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Einleitung

Quick1. AuflJuni 2008

Die internationalen Wirtschaftsbeziehungen der Staaten haben durch die inzwischen mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Gründung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization (WTO)) im Jahre 199411 Das am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossene „Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation“ (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization (WTO Agreement)), 1867 U.N.T.S. 154, dt. BGBl. 1994 II, S. 1625, trat am 01. Januar 1995 in Kraft. fraglos einen bedeutenden Wandel erfahren. War das internationale Wirtschaftsrecht bis dahin auf multilateraler Ebene nur durch das den Handel mit Waren betreffende Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)) von 194722 Siehe 55 U.N.T.S. 94 bzw dt. BGBl. 1951 II, S. 173. Das GATT '47 wurde am 30.Oktober 1947 geschlossen. geprägt, so konnte die Reichweite des Welthandelsrechts durch die im Zuge der WTO-Gründung vereinbarte Einbeziehung des Dienstleistungshandels in Form des General Agreement on Trade in Services (GATS)33 Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) vom 15. April 1994, 1869 U.N.T.S. 183 bzw dt. BGBl. 1994 II, S. 1643. sowie des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum im Rahmen des TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights)-Abkommens44 Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994, 1869 U.N.T.S. 299 bzw dt. BGBl. 1994 II, S. 1730. enorm erweitert werden. Für mittlerweile 151 Mitgliedstaaten55 Stand: März 2008, s. http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm (1.3.2008). Die Europäische Union, die chinesischen Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao sowie das “Separate Customs Territory of Taiwan, Penghu, Kinmen and Matsu (Chinese Taipei)“ werden als eigenständige Mitglieder geführt. bildet die WTO heute die tragende Säule für die Koordinierung der ökonomischen Beziehungen untereinander.

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