Die „Zwangsverordnung“ einer bestimmten Bewertungsmethode (oder einer Gruppe von Bewertungsmodellen) ist wissenschaftlich nicht gerechtfertigt und entartet zum ideologischen Dogma. Bei der freien Verhandlung gleichmächtiger Partner im Rahmen einer anstehenden Transaktion ist auch gar nicht einsehbar, weshalb nur eine bestimmte Bewertungsmethode zulässig sein sollte. In diesem Falle sollte auch die Methodenkompetenz bei den Verhandlungspartnern verbleiben. Die Entscheidung für Ertrags- oder auch Substanz- (z. B. als Reproduktions-)Wert oder aber für eine „Multiplikatormethode“1 oder schließlich für die gleichzeitige Anwendung möglichst vieler möglichst unterschiedlicher Modelle (dies bietet schließlich die meiste Information!) liegt hier einzig und allein bei den verhandelnden Parteien. Entscheidend ist hier lediglich die Transparenz der Modellprämissen bzw. die inhaltliche Begründung für die Wahl der jeweiligen Methode. Im Falle ungleicher Machtverhältnisse (insb. auch bei der zwangsweisen Abfindung von Minderheitsgesellschaftern etwa beim „Squeeze-out“) sollte die von Gesetzgebung und Rechtsprechung instinktiv sofort übernommene „Beschützerrolle“ ebenfalls gründlich überdacht werden. Die bestehende Wirtschaftsordnung zwingt keinen Anleger zum Investment in Aktien. Wer immer sich für diese Anlageform entscheidet, übernimmt damit auch die Pflicht sich über die allfälligen Risiken (Kursverluste, aber auch „Squeeze-out“) entsprechend zu informieren. Ein „hypothetischer Wert“ von Aktien eines Minderheitsgesellschafters ist ein fiktives Konstrukt, in der Realität nicht auffindbar und daher als Wertmaßstab gänzlich ungeeignet. Um Kursmanipulationen zur Reduktion solcher Abfindungen zu beschränken könnte aber z. B. ein über die gesamte Besitzdauer ermittelter Durchschnittskurs der Abfindung zugrundegelegt werden2.

