Bei der Ableitung aus Jahresabschlußdaten (Datenbasis: Veränderungsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) kann auf der Grundlage der Gliederung gemäß §§ 224 und 231 Abs 2 HGB für die Ermittlung der Posten nach Anlage 2 die Zuordnung wie folgt vorgenommen werden, wobei von üblichen Inhalten der Posten des Jahresabschlusses ausgegangen wird. Im Einzelfall kann der tatsächliche Inhalt eines Postens dessen Zerlegung und entsprechende Zuordnung erfordern. Dies gilt jedenfalls für jeden mehrfach genannten Jahresabschlußposten. Da die sonstigen zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge (Posten 2c der Anlage 2) allenfalls Restbeträge betreffen, wird deren Ableitung nicht dargestellt.

