Bei der Ableitung aus Jahresabschlußdaten (Datenbasis: Veränderungsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) kann auf der Grundlage der Gliederung gemäß §§ 224 und 231 Abs 2 HGB für die Ermittlung der Geldflüsse nach Anlage 1 die Zuordnung der Posten wie folgt vorgenommen werden, wobei von üblichen Inhalten der Posten des Jahresabschlusses ausgegangen wird. Im Einzelfall kann der tatsächliche Inhalt eines Postens dessen Zerlegung und entsprechende Zuordnung erfordern. Dies gilt jedenfalls für jeden mehrfach genannten Jahresabschlußposten. Da die sonstigen Ein- und Auszahlungen (Posten 6 und 7 der Anlage 1) allenfalls Restbeträge betreffen, wird deren Ableitung nicht dargestellt.